Satzung

Reit- und Fahrverein

Leinetal e. V.

37574 Einbeck-Edemissen

                   S a t z u n g

§ 1  Name, Rechtsform und Sitz des Vereines

Der Reit- und Fahrverein Leinetal e. V. mit dem Sitz in 37574 Einbeck (OT Edemissen) ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Einbeck eingetragen.

Der Verein ist Mitglied

- des Kreissportbundes Northeim - Einbeck

- des Kreisreiterverbandes Northeim - Einbeck (und dadurch Mitglied des Landesverbandes)

- des Pferdesportverbandes Hannover,

- des Deutschen Sportbundes

- der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. - FN)

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereines (Gemeinnützigkeit)

Der RFV Leinetal bezweckt:

2.1. Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, jedoch insbesondere der Jugend im Rahmen einer gezielten Jugendarbeit und -pflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.

2.2. Eine qualifizierte Ausbildung von Reitern und Fahrern und der verwendeten Pferde.

2.3. Ein möglichst breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports (alle Disziplinen).

2.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbunden Tier- und Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des aktiven und passiven Tierschutzes.

2.5. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Institutionen und Organisationen.

2.6. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zu Erholung im Rahmen des Freizeit-Breitensports und Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und des Umweltschutzes.

2.7. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller geeigneten Massnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung insgesamt und im Gemeindegebiet im Besonderen.

2.8. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung 1977 (v.16.03.76-BGB I Seite 613) Der Verein enthält sich  j e d e r  parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

2.9. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.10. Mittel des Vereines dürfen ausschliesslich nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten.

2.11.  Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder bei einer eventuellen Auflösung des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

2.12. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder  durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.

2.13. Bei  Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes darf das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden ( siehe § 12)

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereines zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf es ausserdem der schriftlichen Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigte). Personen, die bereits einem Reit- oder Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stammitgliedschaft sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung gefordert werden. Diese Forderung muss schriftlich und begründet sein.

3.2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder („Passive“) aufgenommen werden.

3.3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und/oder die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

3.4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder sowohl den Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände des Vereines als auch den vereinsinternen Regeln und Ordnungen z.B. Hallenplan etc.). Der Besonderheit zweier sportlicher Grossabteilungen entsprechend gelten die grundsätzlichen Regeln von sportlichem Anstand und kameradschaftlichem Verhalten jeweils für alle Mitglieder, unabhängig von der eventuellen ausschliesslichen Orientierung auf eine der beiden Sportarten.

3.5. Jedes aktive Mitglied hat in einem Kalenderjahr 15 Stunden Arbeitsdienst zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden muss das Mitglied € 7,50 /Stunde an den Verein entrichten. Dieser Betrag wird jährlich vom Vorstand überprüft und gegebenenfalls der Wirtschaftslage angepasst.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

4.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

- gegen die Satzung oder gegen satzungsmässige Beschlüsse verstösst,

- das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens macht,

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch eine schriftliche und begründete Beschwerde anfechten, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5  Geschäftsjahr und Beiträge

5.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.2. Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Pauschalen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5.3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Pauschalen und Beiträgen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6  Organe

Organe des Vereines sind:

6.1. Die Mitgliederversammlung

6.2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn dieses von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe (schriftlich und namentlich unterzeichnet) beantragt wird.

7.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

7.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

7.4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung diese mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschliesst.

7.5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet jeweils die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag.

7.6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Verlangen  eines einzelnen Mitgliedes durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Vereinsmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.7. Die jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren werden durch drei stimmberechtigte Vertreter, die sie aus ihrer Mitte wählen, vertreten.

7.8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von allen Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl der zwei Kassen- und Rechnungsprüfer

- die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres

- die Entlastung des Vorstandes

- die Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Pauschalen

- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines

- Anträge nach § 3, Abs. 1 (Satz 7), § 4, Abs. 3 (Satz 2) und § 7, Abs. 4 dieser Satzung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9  Der Vorstand

9.1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

9.2. Dem Vorstand gehören an:

- der 1. Vorsitzende

- der Stellvertreter des Vorsitzenden

- der Geschäftsführer

- der Sportwart

- der Jugendwart (gem. Jugendordnung)

- der Freizeitwart

9.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und der Geschäftsführer; immer zwei dieser drei Vorstandsmitglieder sind zusammen nach aussen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertretenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zu dessen Vertretung befugt.

9.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandswahlen sollen so gelegt werden, dass jedes Jahr etwa die Hälfte des Vorstandes zur Wahl ansteht,  zur Sicherstellung der erforderlichen Arbeitskontinuität. Der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen im selben Jahr zur Wahl stehen. Wiederwahlen sind möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der 1. Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.

9.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beratungspunkte und alle Beschlüsse verzeichnen muss. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über:

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

- die Führung der laufenden Geschäfte

Für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt eine Geschäftsordnung

§ 11 Rechtsordnung

11.1. Verstösse gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmassnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmassnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoss schuldhaft (d. h. mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist.  Ausnahmen sind Bestandteil der LPO.

11.2. Als Ordnungsmassnahmen können verhängt werden:

- Verwarnungen, Geldbussen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen oder aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung aus den Veranstaltungen.

11.3. Die Befugnis, Ordnungsmassnahmen zu verhängen, üben der Verein, die Landesverbände oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmassnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

11.4. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstösse zu den Ordnungsmassnahmen und zu den Verfahren werden in der LPO oder den Sportordnungen der Landesverbände geregelt.

§12 Auflösung des Vereines

12.1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesamten Mitglieder beschlossen werden.

12.2. Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen Übersteigt, an den Landesverband Hannover, die es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung der in § 2, Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden haben.

Neufassung v. 01.03.2005

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